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§19 StromNEV (Sonderformen der Netznutzung)

Synonym(e):
§19 Stromnetzentgeltverordnung · Individuelle Netzentgelte

tl;dr

§19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt Sonderfälle, in denen große Verbraucher reduzierte Netzentgelte erhalten können.

Definition & Kontext

§19 StromNEV beschreibt Ausnahmen von den allgemeinen Netzentgelten. Für Industriestandorte sind zwei Logiken entscheidend:

  • Atypische Netznutzung: Ein Standort vermeidet Lastspitzen während der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster.
  • Stromintensive Netznutzung („Bandlast“): Ein Standort weist einen extrem gleichmäßigen Verbrauch auf (mind. 7.000 Benutzungsstunden und 10 GWh Jahresverbrauch).

Wichtig für 2026, Stand Q1 2026: Das klassische Bandlastprivileg steht unter hohem politischem Reformdruck, da starre Verbräuche die Energiewende bremsen. Flexibilität ist hier der Rettungsanker: Unternehmen nutzen Batteriespeicher und intelligentes Lastmanagement immer häufiger, um die erforderliche 7.000h-Grenze bei schwankenden Produktionsprozessen „glattzuziehen“ oder um Atypik-Vorgaben trotz volatilerer Netzsituationen sicher einzuhalten.Die geltende Regelung läuft nach aktuellem Stand am 31.12.2028 aus. Bis dahin bleibt die Kombination aus Asset-Optimierung und §19-Nachweis einer der größten Hebel für die Senkung der OPEX.

Beispiel: Ein Werk reduziert seine Netzspitzen in Hochlastzeiten und erfüllt dadurch die Kriterien für atypische Netznutzung (je nach Nachweisregeln).

Bezug zu verwandten Themen

  • KI-Controller: Übernimmt die präzise Steuerung, um die regulatorischen Schwellenwerte punktgenau zu treffen.
  • Bandlastprivileg: Bandlast ist ein Spezialfall der stromintensiven Netznutzung nach §19 StromNEV.
  • Atypische Netznutzung: Atypik ist die zweite zentrale Logik innerhalb der Sondernetzentgelte.
  • Lastmanagement: Kann helfen, Lastverläufe gezielt zu verändern, um Kriterien zu erreichen.
  • Batteriespeicher: Kann Lastspitzen am Netzanschluss glätten, ersetzt aber keine Nachweispflichten.