§19 StromNEV (Sonderformen der Netznutzung)
§19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt Sonderfälle, in denen große Verbraucher reduzierte Netzentgelte erhalten können.
§19 StromNEV beschreibt Ausnahmen von den allgemeinen Netzentgelten. Für Industriestandorte sind zwei Logiken entscheidend:
- Atypische Netznutzung: Ein Standort vermeidet Lastspitzen während der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster.
- Stromintensive Netznutzung (Bandlast): Ein Standort weist einen extrem gleichmäßigen Verbrauch auf (mind. 7.000 Benutzungsstunden und 10 GWh Jahresverbrauch).
Wichtig für 2026, Stand Q1 2026: Das klassische Bandlastprivileg steht unter hohem politischem Reformdruck, da starre Verbräuche die Energiewende bremsen. Flexibilität ist hier der Rettungsanker: Unternehmen nutzen Batteriespeicher und intelligentes Lastmanagement immer häufiger, um die erforderliche 7.000h-Grenze bei schwankenden Produktionsprozessen glattzuziehen oder um Atypik-Vorgaben trotz volatilerer Netzsituationen sicher einzuhalten. Die geltende Regelung läuft nach aktuellem Stand am 31.12.2028 aus.
Beispiel: Ein Werk reduziert seine Netzspitzen in Hochlastzeiten und erfüllt dadurch die Kriterien für atypische Netznutzung.
Bezug zu verwandten Themen:
- KI-Controller: Übernimmt die präzise Steuerung, um die regulatorischen Schwellenwerte punktgenau zu treffen.
- Bandlastprivileg: Bandlast ist ein Spezialfall der stromintensiven Netznutzung nach §19 StromNEV.
- Atypische Netznutzung: Atypik ist die zweite zentrale Logik innerhalb der Sondernetzentgelte.
- Lastmanagement: Kann helfen, Lastverläufe gezielt zu verändern, um Kriterien zu erreichen.
- Batteriespeicher: Kann Lastspitzen am Netzanschluss glätten, ersetzt aber keine Nachweispflichten.